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Miet- und Nutzungsbedingungen

Die Bedingungen, unter denen die Gemeinde Seebach Räume des Klubhauses vermietet. Stand: Januar 2025.

Präambel

Die Gemeinde Seebach, im folgenden Vermieter genannt, vermietet das Klubhaus, nach Maßgabe dieser Miet-und Nutzungsbedingungen. Das Klubhaus dient kulturellen, wirtschaftlichen, sportlichen, sozialen geselligen und politischen Zwecken, soweit die Veranstaltungen nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind.

§ 1 Vertragsgegenstand

Die im Mietvertrag aufgeführten Mieträume werden dem Mieter in ordnungsgemäßem Zustand zum vereinbarten Veranstaltungszweck und für die Dauer der Mietzeit überlassen.

Werden vom Mieter bei Übernahme der Mieträume keine Beanstandungen vorgebracht, gilt das Mietobjekt als einwandfrei übergeben.

Die gemieteten Räumlichkeiten und die Einrichtung sind pfleglich zu behandeln. Sämtliche Veränderungen, Einbauten und Dekorationen sind ebenso wie die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes vom Mieter auf eigene Kosten vorzunehmen.

Die Konkretisierung der vermieteten Räume erfolgt durch Mietvertrag (in der Anlage dieser Miet- und Nutzungsbedingungen).

§ 2 Reservierung, Anmietung und Vertragsabschluss

Aus einer Vorreservierung eines Veranstaltungsraumes für einen bestimmten Termin kann kein Anspruch auf den späteren Abschluss eines Mietvertrages hergeleitet werden.

Die Anmietung eines Veranstaltungsraumes wird erst mit der beiderseitigen Unterzeichnung des schriftlichen Mietvertrages, Anlage 1,

rechtswirksam.

§ 3 Entgelte

Die Höhe des Mietentgeltes richtet sich nach der vom Gemeinderat Seebach festgesetzten und am Tag der Veranstaltung gültigen Mietpreisliste.

Nach Abschluss der Veranstaltung und Übergabe der Räume an den Vermieter erhält der Mieter eine Schlussrechnung über Grundentgelt und Nebenkosten.

§ 4 Mietdauer

Die Räumlichkeiten werden ausschließlich für die im Mietvertrag vereinbarte Zeit vermietet. Änderungen haben gegebenenfalls Nachforderungen des Vermieters bzw. Dritter zur Folge. Erforderliche Aus- und Abbautage sind kostenpflichtig und mit dem Vermieter vor Abschluss des Mietvertrages zu vereinbaren.

Eingebrachte Gegenstände sind vom Mieter nach Möglichkeit innerhalb der Mietdauer restlos aus den Räumlichkeiten zu entfernen. Nach Ablauf der Mietzeit können nicht entfernte Gegenstände kostenpflichtig entfernt werden. Eine Haftung hierfür wird von dem Vermieter ausdrücklich ausgeschlossen.

§ 5 Zweck und Ablauf der Veranstaltungen

Die gemieteten Räumlichkeiten und Flächen dürfen nur zu dem im Mietvertrag angegebenen Zweck benutzt werden.

Der Mieter ist verpflichtet, so früh wi e möglich, spätestens jedoch zwei Wochen vor der Veranstaltung, dem Vermieter genaue Informationen über das Programm und den gesamten Ablauf bekannt zu geben bzw. mit dem Vermieter vor Ort in den Räumlichkeiten detailliert abzusprechen.

Der Mieter hat eine beabsichtigte Änderung des Programms oder des Zweckes der Veranstaltung sofort nach Bekanntwerden dem Vermieter

mitzuteilen. Eine Änderung bedeutet auch immer einen geänderten Mietvertrag oder ein Rücktritt aus dem bereits abgeschlossenen Mietvertragsverhältnis.

§ 6 Haftung

Der Mieter trägt das gesamte Risiko der Veranstaltung einschließlich ihrer Vorbereitung und der nachfolgenden Abwicklung.

Der Mieter haftet uneingeschränkt gemäß den gesetzlichen Bestimmungen und vertraglichen Vereinbarungen für Sach-und Personenschäden einschließlich etwaiger Folgeschäden, die während der Vorbereitung, der Durchführung und der Abwicklung durch ihn, seinen Beauftragten, Besucher und sonstige Dritte verursacht werden.

Der Mieter hat den Vermieter von allen Schadenersatzansprüchen, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung geltend gemacht werden können, freizustellen.

Der Vermieter verpflichtet den Mieter, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und das Bestehen eines ausreichenden Versicherungsschutzes nachzuweisen. Kommt der Mieter einem solchen Verlangen nicht nach, so ist der Vermieter berechtigt, vom Mietvertrag zurückzutreten.

Hinweis: Wir weisen an dieser Stelle ausdrücklich darauf hin, dass der Mieter und die von ihm Beauftragten die geltenden Unfallverhütungsvorschriften und die anerkannten sicherheitstechnischen Regeln unbedingt zu beachten haben.

Für eingebrachte Gegenstände des Mieters, seiner Beauftragten und Zulieferer übernimmt der Vermieter keinerlei Haftung. Schäden an der Mietsache hat der Mieter unverzüglich dem Vermieter zu melden und zu beseitigen. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung innerhalb einer gesetzten Frist nicht nach, so ist der Vermieter berechtigt, die notwendigen Arbeiten auf Kosten des Mieters vornehmen zu lassen. Wird durch Schäden oder deren notwendige Beseitigung die Neuvermietung der Veranstaltungsräume behindert, so haf tet der Mieter für den entstandenen Mietausfall und eventuelle Regressansprüche von Nachmietern.

§ 7 Rücktritt vom Vertrag und Kündigung/ Stornierung

Der Vermieter ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn a) durch die beabsichtigte Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder eine Schädigung des Ansehens des Vermieters zu befürchten ist, b) die für diese Veranstaltung erforderlichen behördlichen und anderen Genehmigungen nicht nachgewiesen werden.

Kann die vertraglich festgelegte Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt nicht stattfinden, so trägt jeder Vertragspartner seine bis dahin entstandenen Kosten selbst. Ist hierbei der Vermieter für den Mieter mit Kosten in Vorkasse getreten, die vertraglich zu erbringen waren, so ist der Mieter in jedem Fall zur Erstattung der Kosten verpflichtet. Der Ausfall von Künstlern oder das nicht rechtzeitige Eintreffen einzelner oder mehrerer Teilnehmer einer Veranstaltung zählt in keinem Fall unter den Begriff „höhere Gewalt“.

Macht der Vermieter von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch, so hat der Mieter weder Anspruch auf Schadenersatz noch auf Ersatz seiner Auslagen oder seines entgangenen Gewinns.

Tritt der Mieter nach Abschluss des Mietvertrages über die Benutzung des Kulturhauses bzw. einzelner Räume des Hauses vom Vertrag zurück, so ist er verpflichtet, a) bei einer Absage bis zu vier Wochen vor Mietbeginn die Hälfte des vereinbarten Entgeltes und b) bei einer Absage bis zu zwei Wochen vor Mietbeginn das volle Entgelt zu zahlen. c) Erfolgt der Rücktritt mehr als 8 Wochen vor dem Mietbeginn, so wird kein Mietentgelt erhoben. Dem Vermieter bis dahin entstandene Kosten, sind aber in jedem Falle zu erstatten.

Rücktrittserklärungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich angegeben und dem anderen Teil rechtzeitig zugegangen sind.

§ 8 Bewirtung

Dem Mieter ist bekannt, dass die Bewirtschaftungsräume des Kulturhauses momentan nicht verpachtet sind.

Die gesamte Bewirtschaftung bei Veranstaltungen aller Art auf dem Gelände oder in den Räumlichkeiten des Vermieters ist somit ausschließlich Sache des Mieters. Im Bedarfsfall können vom Vermieter Kontaktanschriften von Cateringunternehmen benannt werden.

§ 9 Einlass- und Ordnungsdienst

Kassen-, Einlass-und Ordnungsdienst sind auf Kosten des Mieters zu organisieren und mit dem Vermieter abzustimmen.

Das Personal für die Reinigung der sanitären Anlagen stellt der Vermieter.

Die hierfür anfallenden Kosten werden separat im Mietvertrag ausgewiesen.

§ 10 Benutzung von technischen Einrichtungen, Geräten und

Instrumenten in den Räumen des Hauses Die Bedienung der im Klubhaus vorhandenen technischen Einrichtungen und Geräte kann sowohl von Bediensteten des Vermieters bzw. von ihm beauftragte Personen erfolgen, als auch vom Vermieter gegen entsprechendes Entgelt angemietet werden. Erfolgt der Einsat z des Personals zur Bedienung der Anlagen durch den Vermieter wird der hierbei erbrachte Zeitaufwand gesondert in Rechnung gestellt und in der Schlussrechnung ausgewiesen.

Technische Geräte, Einrichtungen und Instrumente müssen bei Übergabe vom Mieter an den Vermieter auf ihren ordnungsgemäßen Zustand hin überprüft werden. Bei Rückgabe festgestellte Schäden werden zu Lasten des Mieters behoben, er trägt die Kosten der Reparatur bzw. die sofern erforderliche Neubeschaffung. Auf den Parkettböden im Saal, im Vereinssaal und im Bürgerzimmer ist die Nutzung von Hubwagen, Metallgestellen und Aufbauten aller Art, die Schäden am Parkett verursachen können, untersagt.

Benutzung von eigenen elektrischen Geräten des Mieter und seiner Beauftragten: Die Verwendung von ortsveränderlichen elektrischen Geräten ist ausnahmslos nur gestattet, wen n die Geräte eine gültige Sicherheitsprüfung für elektrische Geräte gemäß DIN EN 50678 VDE0701 / DIN EN 50699 VDE0702 aufweisen.

Im Weiteren ist es untersagt, den Ausschank auf den Parkettböden der Räume einzurichten. Hier sind ausschließlich die dafür vorgesehenen Flächen in der der Saaltheke, im Bürgerzimmer der eingebaute Ausschank oder im Saal, die Fliesenflächen entlang der Terrassenfensterfront, zu nutzen, um Feuchtigkeitsschäden und Feuchtigkeitseintritte im Parkett zu vermeiden. Zuwiderhandlungen führen zu Vertragsbruch und haben den dauerhaften Ausschluss der Nutzung der Räumlichkeiten des Hauses zur Folge.

§ 11 Aufzeichnungen

Ton-, Film- und Videoaufzeichnungen und das Fotografieren während der Veranstaltung ist dem Mieter gestattet. Gewerbliche Aufnahmen bedürfen der Genehmigung durch den Vermieter.

§ 12 Werbung und Programmverkauf

Die Werbung und der Programmverkauf für die Veranstaltung sind alleinige Sache des Mieters. Zur Verwendung kommende Werbemittel sind vor der Veröffentlichung dem Vermieter vorzulegen. Texte und Eindrucke, die den Vermieter und die Gemeinde betreffen, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vermieters. Wildes Plakatieren ist verboten und verpflichtet den Mieter zum Schadensersatz.

§ 13 Steuern, GEMA

Der Mieter hat Sorge zu tragen für: a) Den Erwerb der Aufführungsrechte bei der GEMA und die Zahlung der dafür fälligen Gebühren und die Zahlung der Gebühren an die Künstlersozialkasse. b) Die Anmeldung vergnügungssteuerpflichtiger Veranstaltungen und die Zahlung der fälligen Steuer.

§ 14 Garderoben

Die Bewirtschaftung der Besuchergarderoben ist Sache des Vermieters oder ihrer Beauftragten. Auf Wunsch des Mieters kann die Bewirtschaftung der Garderobe auch gegen gesonderte Konditionen durch den Mieter erfolgen.

§ 15 Hausordnung

Dem Vermieter steht in allen Räumen und auf dem Gelände des Kulturhauses das alleinige Hausrecht zu, soweit es nicht kraft Gesetzes dem Mieter zusteht. Bei der Ausübung des Hausrechtes sind die berechtigten Belange des Mieters zu berücksichtigen.

Der Mieter darf die Mieträume, das Inventar und alle technischen Einrichtungen nur für die vereinbarte Veranstaltung benutzen. Er ist zu schonender Behandlung verpflichtet.

Dem Personal des Vermieters, der Polizei, der Feuerwehr, den Rettungsdiensten und den Aufsichtsbehörden ist der Zu tritt zu den vermieteten Räumen zu gestatten, soweit es die Sachlage gebietet.

Sämtliche Rauchmelder, Hydranten, Rauchklappen, elektrische Verteilungs- und Schaltkästen sowie Zu-und Abluftöffnungen der Heizungs- und Lüftungsanlagen müssen unbedingt frei zugänglich und unverstellt bleiben. Dies gilt insbesondere für Notausgänge. Beauftragten des Vermieters muss jederzeit Zutritt zu den genannten Anlagen gewährt werden. Sämtliche gekennzeichneten Flächen für Feuerwehr und Rettungsdienst im Außenbereich sind freizuhalten.

Alle Veränderungen, Ein-und Aufbauten innerhalb der Veranstaltungsräume sowie das Anbringen von Dekoration, Schildern, Plakaten etc. bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Vermieters. Die Auf- und Einbauten müssen den bau- und brandschutzrechtlichen Vorschriften entsprechen. Der Mieter ist verpflichtet, nach Beendigung der Veranstaltung den urspr ünglichen Zustand wieder herzustellen und die hieraus entstehenden Kosten zu übernehmen.

Das Benageln, Bekleben, Beschrauben oder ähnliches von Wänden und Fußböden ist nicht gestattet; vom Mieter verursachte Beschädigungen an Wänden, Fußböden und Leihmaterialien sind von ihm zu entschädigen.

Leihmaterial, welches der Vermieter nach vorheriger Vereinbarung zur Verfügung stellt, muss in einwandfreiem Zustand zurückgegeben werden.

Verpackungsmaterial, Papier und Abfälle dürfen nicht herumliegen und nicht in Fluchtwegen aufbewahrt werden. Die Entsorgung derselben hat durch den Mieter zu erfolgen. In Abstimmung mit dem Vermieter können die zum Abfall bestimmten Materialien auch auf Kosten des Mieters durch den Vermieter entsorgt werden.

Eine Verwendung von Feuer ist verboten. Spiritus, Öl, Gas etc. zu Koch-, Heiz- oder Betriebszwecken darf nicht verwendet werden. Bei allen Koch- und Heizvorgängen ist auf strengste Einhaltung der brandschutzrechtlichen Vorschriften zu achten.

Zur Ausschmückung von Räumlichkeiten dürfen nur schwer entflammbare oder mittels amtlich anerkannten Imprägniersprays behande lte Gegenstände verwendet werden. Die Verkleidung der ganzer Saalwände oder Decken mit leicht brennbaren Stoffen ist verboten. Der Vermieter kann Zertifikate bezüglich der Schwerentflammbarkeit von Gegenständen einfordern. Brennbare Verpackungsmaterialien und Abfälle si nd vom Mieter unverzüglich zu entfernen.

Alle bauaufsichtlichen und brandschutzrechtlichen Vorschriften müssen vom Mieter eingehalten werden. Auf die Einhaltung polizeilicher Vorschriften, gesetzlicher Bestimmungen des Jungendschutzes, der Gewerbeordnung, der Versammlungsstätten -Verordnung wird ausdrücklich hingewiesen. Der Mieter holt auf seine Kosten die für die Veranstaltung erforderlichen Genehmigungen ein und legt diese dem Vermieter unaufgefordert vor.

Der Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Veranstaltung alle Ausgangstüren unversperrt und von innen leicht zu öffnen sind. Sämtliche Hauptverkehrswege zu den Ausgängen dürfen nicht verstellt werden und müssen in voller Breite freigehalten werden.

Gemäß dem Nichtraucherschutzgesetz ist das Rauchen im gesamten Gebäudekomplex des Klubhauses untersagt. Der Mieter hat für die Einhaltung Sorge zu tragen.

Für einen Einsatz von Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienst, der sich aufgrund der Veranstaltung erforderlich macht, hat der Mieter anfallende Kosten zu tragen.

Ein Einsatz von Feuerwehrkräften für eine Brandwache bei Veranstaltungen mit Laser- oder Nebeltechnik ist unbedingt erforderlich.

Die Brandwache hat auf die Einhaltung der Brandvorschriften zu achten und im Alarmfall die notwendigen Maßnahmen im Brandfall vor Ort durchzuführen. Wir d bei einer Veranstaltung Feuerwerk, Nebel-oder Lasertechnik eingesetzt, ist dies vor Veranstaltung mit dem Vermieter und der Brandwache abzustimmen.

Aus Gründen des Lärmschutzes darf bei Veranstaltungen ein Lärmpegel von 85dB in geschlossenen Räumen nicht überschritten werden. Bei Überschreitung dieses Pegels und damit verbundenen Beschwerden von Anwohnern, Besuchern etc. behält sich der Vermieter das Recht der Unterbrechung der Veranstaltung vor. Entstehende Schadenersatzansprüche trägt der Mieter.

Mieter, welche dieser Hausordnung zuwiderhandeln oder die Ordnung stören, können zeitweise oder dauernd von der Benutzung ausgeschlossen werden.

§ 17 Nebenabreden und Gerichtsstand

Nebenabreden und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Eisenach.

§ 18 Schlussbestimmungen

Für alle Mieter entstehende Kosten ist derjenige Kostenschuldner, der die Benutzung der Räumlichkeiten des Klubhauses beantragt hat. Sind mehrere Kostenschuldner vorhanden, so haften diese gesamtschuldnerisch.

Die Miet- und Nutzungsbedingungen bleiben gültig, auch wenn einzelne Bestimmungen ungültig werden sollten. In diesem Falle ist die ungültige Passage so zu ergänzen oder zu ändern, dass der mit ihr beabsichtigte Zweck erreicht wird.

Seebach, im Januar 2025 DER BÜRGERMEISTER